TIK TRADING e.K. AGB

 


1. Allgemeine Regelungen
Die Allgemeinen Geschäftsverbindungen werden zwischen Tik Trading e.K. (Tik
Montage), (Auftragnehmer „AN“) und dem jeweiligen Kunden (Auftraggeber „AG“) in alle
Vertragsverhältnisse wirksam mit einbezogen, es sei denn, anderslautendes wurde
schriftlich vereinbart.
1.1. Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist
dies zusätzlich zu vergüten. Ebenso zusätzlich zu vergüten sind bei Vertragsabschluss
nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
1.2. Sämtiche Preise sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen, welche auf der
Webseite www.tik-montage.de stets online veröffentlicht oder in Angeboten verlinkt sind.
Die verbindliche Preisbindung schriftlicher Angebote des AN beträgt 2 Tage ab
Angebotsdatum.
1.3.1. Der Auftrag darf auch an ein Subunternehmen vergeben werden. Wird der Auftrag
an einen Subunternehmer vergeben, haftet der AN nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für den Fall der Abgabe an
einen Subunternehmen tritt der AN seine Rechte an diesem an den AG ab. Der AG nimmt
diese Abtretung an.
1.3.2. Schließt AN mit einem vom AG beauftragten Subunternehmer einen neuen
Vertrag ab, so verliert der AG gegenüber dem AN folglich jedwede Garantie- u./o.
Gewährleistungsansprüche. Etwaige Ansprüche des AN an den AG bleiben jedoch
bestehen, insbesondere der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bzw.
eine Ausfallentschädigung von mind. einem Drittel der Auftragssumme ohne Nachweis
ersparter Aufwendungen.
1.4. Die Kommunikation zwischen AG und AN findet vorzugsweise per Email statt. Der
AG anerkennt diese Art der Kommunikation nach Beauftragung in Bezug auf relevante
Mitteilungen seitens des AN als verbindlich an, sofern er dieser Regelung nicht schriftlich
widersprochen hat. Der AG ist insofern verpflichtet, seinen Email- Posteingang minestens
1x täglich auf eingegangene Mitteilungen seitens des AN zu überprüfen. Für
Übertragungsfehler und Kennzeichnung als Spam-Mail haftet der AN in diesem Falle
ausdrücklich nicht.

1.5. Der AG ist verpflichtet, ein schriftliches Angebot des AN hinsichtlich aller getätigten
Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang
unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen
für Leistungen, welche nicht in der Leistungsbeschreibung des AN festgehalten wurden,
Mehrkosten gem. aktueller Preisliste für deren Durchführung.
1.6. Der AN bietet in eigenem Namen und auf eigene Rechnungen auch
Montageleistungen für Möbel von bestimmten Marken und Herstellern an (z.B. IKEA
Möbel etc.). Daraus ist nicht abzuleiten, dass der AN entsprechende Verträge mit den
jeweiligen Anbietern / Marken etc. unterhält. Ausgewiesene Marken gehören ihren
jeweiligen Eigentümern.
2. Abrechnung und Zahlung
2.1. Sämtliche Arbeitsleistungen (Arbeiterstunden und Auslagen) sind täglich und in bar
oder mit EC Karte an den AN zu bezahlen, sofern anderes nicht ausdrücklich vereinbart
wurde. Sämtliche Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Bei Arbeiten, welche nach
tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden zu vergüten sind, gilt ein Abrechnungstakt von
je angefangenen 30 Minuten als vereinbart.
2.2. Beruft sich der AG auf Mängel oder Schäden, berechtigt ihn dies nicht, die
vereinbarte Vergütung zu kürzen oder einzubehalten. Es wird insofern auf die
Haftungsbestimmungen und -vereinbarungen verwiesen, wonach der AN seine
Ansprüche gegenüber seiner Versicherung an den AG abtritt – der AG diese Abtretung
annimmt und der AG demzufolge keinerlei Abzüge von der vereinbarten Vergütung
gegenüber dem AN vornehmen darf.
2.3. Der AN erhebt für Aufträge, welche unter 4 Arbeitsstunden sind, eine
Anfahrtskostenpauschale gem. aktueller Preisliste, sofern anderes nicht schriftlich
vereinbart wurde.
2.4. Wird ein Auftrag nach abzuleistenden Arbeitsstunden vereinbart, so findet der
Vertragsschluss auf Basis eines Dienstvertrages statt und ausdrücklich nicht auf Basis
eines Werkvertrages. Weiterhin beinhaltet ein Dienstvertrag keine Fertigstellungsgarantie
für ein vom AG gewolltes Projekt. Vielmehr werden dann die abgeleisteten
Arbeitsstunden abgerechnet, bis die vom AG gewünschten Arbeiten vollendet sind – u./o.
der AG den Auftrag vorzeitig beendet. Im letzteren Fall berührt die vorzeitige Beendigung
eines vereinbarten Stundenkontingentes jedoch nicht dessen Gültigkeit. Ein vereinbartes

Mindest-Stundenkontingent stellt somit gleichzeit auch einen Mindestauftragswert für den
vorliegenden Auftrag dar und ist auch bei vorzeitiger Beendigung durch den AG u./o.
schnellerer Erledigung durch den AN, in voller Höhe zu vergüten.
2.5. Die Abrechnung hat in jedem Fall mit Tik Trading e.K. stattzufinden, und zwar auch
dann, wenn ein Subunternehmen den Auftrag in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung durchführt. Rechnet ein eingesetztes, vermitteltes Unternehmen oder ein
Subunternehmen mit dem Kunden ab, so hat sich letzterer, um Zahlungen mit
schuldbefreiender Wirkung leisten zu können, eine entsprechende Inkassovollmacht
vorlegen zu lassen.
2.6. Der AN akzeptiert ausschließlich Barzahlung, sofern anderslautendes nicht schriftlich
vereinbart wurde. Die Abrechnung gilt vom AG mit Zahlung als akzeptiert. Jedwede
spätere Einwendungen gegen die Abrechnung gelten damit als ausgeschlossen.
3. Allgemeines zur Auftragsdurchführung
3.1. Wird der AN damit beauftragt, von Dritten zerlegtes Montagegut zu remontieren,
übernimmt dieser hierfür keinerlei Gewähr bzw. Haftung hinsichtlich Statbilität,
Beschaffenheit, Vollzähligkeit aller Montageteile und Durchführbarkeit.
3.2. Nimmt der AN einen Auftrag des AG an, welcher nach abgeleisteten Arbeitsstunden
abzurechnen ist, so hat der AG vermeintliche Verzögerungen, welche der AN zu vertreten
hat, sofort und schriftlich, hilfsweise telefonisch, gegenüber dem AN zu reklamieren, so
dass der AN in der Lage ist, einen solchen Mangel, sofern vorhanden, sofort abzustellen.
Eine spätere Reklamation ist unwirksam, da ein Verschulden des AN in Bezug auf
Verzögerungen während der Abwicklung dann nicht mehr nachweisbar ist, und bei
Vorliegen eines solchen Mangels der AN bei verspäteter Mitteilung auch nicht mehr von
seinem Recht der Beseitigung Gebrauch machen kann.
3.3. Der AN behält sich das Recht vor, seine Erklärung zur Bereitschaft zur Durchführung
zurück zu ziehen oder vom Vertrag zurück zu treten, wenn ihm die Durchführung
unmöglich ist u./o. seitens des AG nicht rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen und
auch Informationen übermittelt wurden, welche für die Planung bzw. Durchführung des
Auftrages erforderlich gewesen wären. Bereits angefallene Kosten und Verauslagungen
sind in einem solchem Fall dem AN unverzüglich zu erstatten.

3.4. Der AN haftet nicht für die Vollständigkeit und den Zustand fremdgelieferter Ware.
Liefert der AN selbst, so haftet er nicht, wenn ihm die Ware (meist Montagegut) in
geschlossener Verpackung ohne die Möglichkeit der Überprüfung übergeben wurde.
3.5. Der AN haftet nicht für die Plangenauigkeit von an ihn übergebener Planungen,
Skizzen und Zeichnungen (inbesondere Küchenaufmaßen). Ebenso haftet der AN nicht
für deren Möglichkeit der tatsächlichen Umsetzbarkeit.
4. Abnahmepflichtige Arbeiten
4.1.1. Der AN führt Arbeiten an Wasser- u. Stromanschlüssen nur mit hierfür
qualifiziertem Fachpersonal durch. Sämtliche Arbeitnehmer oder beauftragte
Unternehmer sind seitens des AN angewiesen, ohne die notwendige Qualifikation keine
solchen Anschlüsse herzustellen.
4.1.2. Aus wichtigem Anlass weist der AN den AG ausdrücklich an, sich die Eignung und
die Erlaubnis für das Herstellen von Wasser- u. Stromanschlüssen von jedem
durchführenden Monteur nachweisen zu lassen. Vom AN beauftragtes Personal ist
angewiesen, entsprechende Nachweise bei Arbeitseinsätzen stets bei sich zu führen.
Bietet ein Monteur die Ausführung derlei Anschlüsse an und kann gleichzeitig keine
Nachweise führen, ist der AG angewiesen, dem AN hierüber unverzüglich Mitteilung zu
machen und die Durchführung der Arbeiten zu verweigeren (Verlust
Gewährleistungsanspruch u.a.).
4.3. Der AN bietet keine Anschlüsse oder Arbeiten an Gasleitungen oder Gasgeräten
an.
5. Haftung für Mängel und Schäden
5.1. Der AG hat alle Arbeiten nach Beendigung unverzüglich in Augenschein zu nehmen
und Mängel u./o. Schäden ebenso unverzüglich anzuzeigen. Die vollendete Montage
sowie auch eventuell durch den AN transportiertes Gut ist vor Ort auf Unversehrtheit und
Funktionalität zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
5.1.2. Der AN hat bei berechtigten Reklamationen / Mängeln das Recht auf eine
Mangelbeseitigung. Der AG ist nicht berechtigt, eine Kürzung der Vergütung
vorzunehmen u./o. eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des AN zu veranlassen,
bevor er den AN nicht ausdrücklich zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat. Der AN ist
zu einer Mangelbeseitigung nur verpflichtet, sofern der Mangel berechtigt ist und
rechtzeitig angezeigt wurde.

5.2. Im Falle von Bohr- u. Dübelarbeiten übernimmt der AN keine Haftung dafür, ob der
anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand
einen sicheren Halt bietet. Der AN spricht Bedenken u./o. Empfehlungen gegenüber dem
AG aus, wird den Auftrag aber so ausführen, wie dies der AG wünscht. Der AG hat
sämtliche Bohr- u. Dübelarbeiten nach Beendigung in Augenschein zu nehmen und
eventuelle Bedenken, Schäden u./o. Mängel unverzüglich gegenüber dem AN
anzuzeigen. Der AN haftet in Bezug auf Bohr- u. Dübelarbeiten somit nur aufgrund von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hat der AN zu große Bedenken in Bezug auf einen
drohenden Schaden u./o. Sicherheitsrisiko, so ist er berechtigt, die Durchführung solcher
Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem AG hierdurch ein Schadensersatzanspruch
entsteht.
5.3. Der AN hafet grundsätzlich nicht für Beschädigungen im Mauerwerk, z.B. wenn
Wasserleitungen u./o. Stromkabel angebohrt werden, sofern der AG die Arbeiten trotz
Bedenken seitens des AN wünscht. Der AN hat das Recht, einen Auftrag nicht
durchzuführen, sofern berechtigte Bedenken hinsichtlich einer drohenden Gefahr
bestehen. In einem solchen Fall hat der AG dem AN die bis dahin entstandenen Kosten
und Auslagen dennoch zu erstatten.
5.4. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die benötigte Arbeitsfläche durch den AN
genutzt werden kann. Empfindliche Bodenbeläge sind entsprechend zu schützen und
zerbrechliches Inventar in unmittelbarer Nähe zu entfernen. Der AN haftet nicht für
Beschädigungen, welche dadurch entstehen, dass nicht genügend Freiraum für die
Durchführung der Arbeiten vorhanden ist.
5.5. Im Rahmen von Bohr- u. Dübel- u. Sägearbeiten, welche in geschlossenen Räumen
vorgenommen werden, setzt sich Staub und Schmutz an Wänden, Böden und am
Inventar fest. Nach dem Grundsatz “wo gehobelt wird, fällt Späne”, haftet der AN nicht
für Schäden, welche dem AG hieraus resultieren. Der AG ist angehalten, vor Beginn
solcher Arbeiten entsprechende Schutzmaßnahmen zu unternehmen. Insbesondere das
Nachmalern von Wänden ist bei Bohr- u. Dübelarbeiten eine naturgemäße Folge dererlei
Arbeiten.
5.6. Der AN haftet, mit Ausnahme bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht für Schäden, welche im Rahmen
einer Montage oder Demontage u./o. beim Transport (trotz ausreichender
Transportsicherung) an gebrauchten Discountmöbeln u./o. Möbeln aus Eigenbau

entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen in der Regel nicht robust
genug konstruiert, so dass z.B. absplitterndes Furnier oder ausgebrochene
Schraubenlöcher die Regel sind. Der AG akzeptiert zudem Schäden, welche im
Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind und ohnehin irgendwann
aufgetreten wären. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einer Montage von
Gebrauchtmöbeln durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender
Sicherung können vereinzelt Kratzer oder Absplitterungen entstehen. Der AN ist
berechtigt, solche “Kleinschäden” in eigener Regie z.B. durch Ausbesserungsarbeiten
weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln kann es vorkommen, dass
einzelne Elemente nicht mehr passgenau montiert werden können, da sich das Holz der
vormals vorherrschenden Luftfeuchtigkeit u./o. Beschaffenheit des Bodens angepasst
und somit verformt hat.
5.7. Der AN behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn
zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird u./o. die
bauliche Substanz des Mauer- bzw. Wandgewerks dies augenscheinlich nicht zulässt.
Der AG weist den AN bei Bestehen einer solchen Gefahr darauf hin und nimmt eine
Montage sodann nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Gefahr des AG und
unter Ausschluss jedweder Haftung vor. Eine Haftung für Schäden an Möbeln, welche
verleimt sind und durch den AN de- u./o. remontiert werden sollen, ist mit Ausnahme der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen.
5.8. Der AN haftet nicht und garantiert auch nicht, dass ein vom AG gewolltes Projekt
tatsächlich im vom AG gewollten Zeitfenster fertigestellt werden kann. Insbesondere
übernimmt der AN keine Garantie für die tatsächliche Durchführbarkeit einer vom AG
gewollten Montage. Dies ist inbesondere bei Unmöglichkeiten der Fall, z.B. wenn der AG
physikalisch nicht realisierbare Projekte wünscht (z.B. Hängeschrank an einfach
beplankte Rigipswand u.s.w). In einem solchen Fall ist die tatsächliche Anwesenheitszeit
des AN zuzüglich aller angefallenen Auslagen dennoch zu bezahlen.
5.9. Gibt der AG an, bei der Auftragsdurchführung selbst mitzuhelfen oder private u./o.
anderweitige Hilfen zu stellen, erlischt mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper
und Gesundheit jedwede Haftung des AN, sobald der AG selbst oder von ihm beauftragte
Dritte in das Auftragsgeschehen mit eingreifen, z.B. durch aktive Mithilfe beim Abtragen
von Gütern oder der Montage an Möbeln.

5.10. Der AN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen, nach den gesetzlichen Vorschriften. Für sonstige Schäden, die auf einer
Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet er nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst oder seiner Erfüllungsgehilfen.
5.11. Der AN ist von der Haftung befreit, soweit ein Verlust oder eine Beschädigung auf
Umständen beruht, die der AN auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren
Folgen er nicht abwenden konnte.
5.12. Der AN tritt hiermit die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten ab. Dieser nimmt
die Abtretung an. Im Gegenzug verpflichtet sich der AG, auf sein Zurückbehaltungsrecht
zu verzichten und die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung vorzunehmen.
6. Besondere Vereinbarungen in Bezug auf Auftragsportale im Internet
6.1. Auf Vermittlungsportalen im Internet, vgl. „MyHammer“, „umzugsauktion.de“ u.s.w.
werden seitens der Betreiber vom AG relevante Daten abefragt, auf deren Grundlage
bietende Firmen verbindliche Angebote abgeben sollen. Dies ist jedoch nicht immer
möglich, da die Portale nicht alle, für ein Unternehmen relevante Daten abfragen und der
Kunde teilweise nur unvollständige Angaben macht. Generell wird der kostenlose,
unverbindliche Besichtigungstermin seitens des AN als Alternative zu einer
Auftragsvergabe online angeboten. Aus diesem Grund gelten für Kunden, welche über
ein online-Portal dennoch anfragen, gesonderte Bedingungen.
6.2. Es wird zwischen AG und AN vereinbert, dass entgegenstehende Bedingungen und
AGB seitens der Webseitenbetreiber die folgenden Vereinbarungen nicht berühren, da
AG und AN mit den nachfolgenden Bedingungen das Geschäftsverhältnis im
Innenverhältnis klar regeln. Der AG wird angehalten, vor dem Einstellen eines Auftrages
in ein Online-Auktionshaus und vor Vergabe eines Auftrags an den AN, die nachfoldenen
Bedingungen zu verinnerlichen. Der AN weist in seinen Gebotstexten ausdrücklich auf
die nachfolgenden Bedingungen hin.
6.3. Generell kalkuliert der AN aufgrund des Preisdrucks, welcher auf jedem
Unternehmen bei der Teilnahme an online-Auktionen lastet, mit der für ihn am
günstigsten Möglichkeit, zu dem für ihn günstigsten Zeitpunkt und gleichzeitig den
günstigsten Rahmenbedingungen – es sei denn, der AG macht zu Zeit, Bedingungen und

seinen Möglichkeiten klare, unmißverständliche Angaben.
Sofern der AG nicht alle Angaben vollständig macht (z.B. in Bezug auf das
Arbeitsausmaß oder in Bezug auf Sonderleistungen), so geht der AN nur von den
Leistungen aus, welche klar und auch unmißverständlich beschrieben sind. In allen
anderen Fällen geht der AN davon aus, dass der AG die betreffende Leistung nicht
möchte. Dies gilt auch für Leistungen, welche zwar beschrieben, aber nicht verständlich
sind. Formulierungen wie „vielleicht möchte ich dies oder jenes“ gelten in diesem Fall als
vom AG als nicht klar gewollt, und sind später somit auch nicht Grundlage der Kalkulation
seitens des AN.
6.4. Ein abgegebenens Angebot seitens des AN hat eine Gültigkeit von 2 Tagen (ab
Schluss des Tages, an welchem das Angebot abgegeben wurde), vorbehaltlich der
Terminvergabe an einen anderen Kunden. Der AG hat sich vor einer Auftragserteilung
beim AN zu erkundigen, ob der gewünschte Durchführungstermin zum Zeitpunkt der
Zusage noch verfügbar ist.
6.5. Die Auftragsbeschreibung ist für den AN nur im Rahmen der ersten Preisabgabe
bindend. Ändert der AG später den Leistungsumfang und bearbeitet seine Ausschreibung
dahingehend, verfällt auch die Gültigkeit des Gebotes des AN, welches dieser weder
korrigieren noch löschen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Betreiber der onlineAuktionen etwas anderes in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen niederschreiben.
6.6. Ein dem AN erteilter Zuschlag entfaltet nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn der
AG das schriftliche Angebot des AN nach Erteilung eines Zuschlages ebenso
rückbestätigt. Nur so ist gewährleistet, dass auch die vorliegenden, Allgemeinen
Geschäftsbedingugnen mit in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Gleichwohl
kann der AN einseitig festlegen, einen Zuschlag auch ohne das Ausfertigen eines
weiteren Vertrages verbindlich anzunehmen. Dies ist dann der Fall, wenn der AN dem
AG nach Erteilung des Zuschlages eine entsprechende Mitteilung macht, und betrifft
Aufträge kleineren Ausmasses (unter € 100,- Auftragswert netto), bei welcher sich die
Ausfertigung eines separaten Angebotes nicht lohnt.
6.7. Vermittlerportale stellen für den AN ein wichtiges Geschäftsfeld dar, da diese Art der
Kundengewinnung mit zunehmender Nutzung des Internets immer mehr an Bedeutung
gewinnt. Gleichzeitig ist eine online-Auftragsvermittlung ein Instrument, von welchem der
AN dringend abrät. Der AG muss sich bewusst sein, dass er unter Umständen mit
Nachforderungen zu rechnen hat, sofern sich herausstellt, dass er eine Leistung zu

erwähnen vergessen oder unklar formuliert hat. Der AN stellt somit unmißverständlich
klar, ausschließlich zu den vorgenannten Bedingungen einen Auftrag durchzuführen, da
bei dieser Art der Geschäftsanbahnung die Gefahr des Mißverständnisses beidseitig
gegeben ist.
7. Stornierung einer Serviceleistung:
Eine Stornierung der Montage und sonstiger Serviceleistungen mindestens 30
Werktage vor dem voraussichtlichen Montagetermin ist für Sie kostenfrei. Wird die
Montage oder sonstige Serviceleistung mindestens 14 Werktage vor dem
voraussichtlichen Montagetermin von Ihnen storniert, sind wir berechtigt, 70% der
Montagekosten zu verlangen. Wird die Montage oder sonstige Serviceleistung von
Ihnen bis zum vorangehenden Werktag vor dem Montagetermin oder taggleich storniert
oder kann aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht vollständig durchgeführt
werden, sind wir berechtigt, 100 % der Montage- oder sonstige Servicekosten zu
verlangen. In jedem Fall steht es Ihnen frei nachzuweisen, dass Tik kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche von IKEA
bleiben unberührt.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Mündliche oder schriftliche Ergänzungen, Beauftragungen und Bedingungen des
AG bedürfen generell der schriftlichen Rückbestätigung des AN. Gleiches gilt auch für
den Geschäftsverkehr unter Kaufleuten.
8.2. Angebote des AN an den AG sind nur für dessen eigene Verwendung und nicht für
Dritte bestimmt. Sofern der AG Angebote des AN Dritten in der Absicht zugänglich macht
(insbesondere Mitbewerbern des AN), so dass diese dadurch einen wirtschaftlichen
Gewinn erzielen oder solchen erzielen könnten, oder auf Grundlage der Möglichkeit der
Einsichtnahme in das Angebot des AN ein Gegenangebot zu erstellen in der Lage sind,
behält sich der AN die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich
vor.
8.3. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme
nicht bevollmächtigte Leute des AN hat der Letztere nicht zu verantworten.

8.4. Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Vertrag zusammenhängen, ist
Gerichtsstand Düsseldorf. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Auftraggeber nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
8.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden fester Vertragsbestandteil, ebenso
weitere Unterlagen, welche im Rahmen eines Auftrages individuell anfallen – es sei denn,
in dem Angebot des AN (Vertrag) wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart oder
einzelne Punkte dieser AGB wurden namentlich ausgeschlossen.
8.6. Die AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren
übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so
gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem Gewolltem am nächsten kommt.
8.7. Es gilt deutsches Recht.
  



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